Die Datenschutzkonferenz (DSK) schreibt in einem aktuellen Beschluss, dass nach ihrer Ansicht ein Online-Shop seinen Kunden den Einkauf ohne Eröffnung eines Online-Kundenkontos anbieten muss. Die Möglichkeit, ein Kundenkonto einzurichten, müsse freiwillig sein:
„Auch im Online-Handel gilt der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) DS-GVO). Danach sind nur die Daten zu erheben, die für die Abwicklung eines einzelnen Geschäfts erforderlich sind. Die zulässige Verarbeitung der personenbezogenen Daten hängt im Einzelfall insbesondere davon ab, ob Kund*innen einmalig einen Vertrag abschließen wollen oder eine dauerhafte Geschäftsbeziehung anstreben.“
Gast-Funktionalität
Darüber hinaus sei der „Gastzugang“ mit Möglichkeit zum Einkauf unter gleichen Bedingungen auch Voraussetzung dafür, dass bei der Entscheidung zur Eröffnung eines Kundenkontos die Freiwilligkeit gewahrt bleibt, die bei der Zustimmung zur Verarbeitung der damit verbundenen persönlichen Daten Voraussetzung ist. Sprich: gibt es keinen „Gastzugang“, kann die Zustimmung zur Verarbeitung der persönlichen Daten im Kundenkonto nicht mehr freiwillig sein.
Betreiben Sie einen Online-Shop? Dann sollten Sie darauf achten, dass Sie diesen Beschluss auf Ihrer Homepage umsetzen:
Verantwortliche, die Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel anbieten, müssen ihren Kund*innen unabhängig davon, ob sie ihnen daneben einen registrierten Nutzungszugang (fortlaufendes Kundenkonto) zur Verfügung stellen, grundsätzlich einen Gastzugang (Online-Geschäft ohne Anlegen eines fortlaufenden Kundenkonto) für die Bestellung bereitstellen.“
Hinweis zu Datenschutz-Themen: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Wir informieren Sie über aktuelle EDV- oder Datenschutz-Themen. Wenn Sie weitergehende Fragen zum Datenschutz haben, sprechen Sie bitte mit Ihrem Datenschutzbeauftragten oder Ihrem Rechtsanwalt. Wenn Sie einen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen suchen, sind wir Ihnen gern behilflich.